30 Abs. 2 BauG). Ziehen gutgeheissene Rechtsmittel erhebliche Änderungen an Plänen oder Reglementen nach sich, ist das Auflageverfahren zu wiederholen. (Art. 30 Abs. 3 1. Satz BauG). Nach Abschluss des ordentlichen Rechtsmittelverfahrens sind Pläne oder Reglemente der Bezirksgemeinde bzw. Dunke zu unterbreiten (Art. 30 Abs. 4 BauG). Mit der Genehmigung durch die Beschwerdegegnerin werden die Zonenpläne und gegebenenfalls die Reglemente allgemeinverbindlich. Die Genehmigung wird aufgrund einer Prüfung der Recht- und Zweckmässigkeit erteilt (Art. 29 Abs. 1 BauG).