5. Im Kanton Appenzell I.Rh. hat der Gesetzgeber folgendes Verfahren zum Erlass von Zonenplänen vorgesehen: Vor der Auflage sind der Zonenplan und gegebenenfalls das Reglement der Beschwerdegegnerin [Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh.] zur Vorprüfung zu unterbreiten (Art. 30 Abs. 1 BauG). Der Zonenplan und das Reglement sind vor der Annahme durch die Bezirksgemeinde bzw. die Dunke während 30 Tagen öffentlich aufzulegen. Die Auflage ist zweimal öffentlich auszuschreiben (Art. 30 Abs. 2 BauG).