Die Bezirke und die Feuerschaugemeinde berücksichtigen in ihren Nutzungsplänen die Gefahrengebiete durch die Ausscheidung überlagerter Gefahrenzonen (Art. 7 Abs. 2 WBauG). Wo die Grundnutzung wegen drohender Naturgefahren nur bedingt zugelassen werden kann, legen die Bezirke Gefahrenzonen fest, wobei zwischen Zonen hoher, mittlerer und geringer Gefährdung zu unterscheiden ist (Art. 27a Abs. 1 BauG).