Art. 30 Abs. 4 BauG, wonach bei einer Zonenplanung das Genehmigungsverfahren erst nach Abschluss des ordentlichen Rechtsmittelverfahrens stattfindet, erweist sich als bundesrechtswidrig. (…) 4. Die Bezirke haben für ihr ganzes Gebiet einen Zonenplan zu erlassen (Art. 3 Abs. 2 und 15 Abs. 1 BauG). Die Feuerschaugemeinde Appenzell, einschliesslich Dunke und Behörden, übernimmt für ihr Gebiet die den Bezirken nach dem Baugesetz zustehenden Aufgaben und Pflichten (Art. 2 Abs. 4 BauG). Der Zonenplan teilt das gesamte Gebiet in Nutzungszonen auf (Art. 15 Abs. 2 BauG). Zonenpläne und Reglemente sind für jedermann verbindlich (Art. 28 BauG).