Das Bundesgericht und das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz haben entschieden, dass die Tatsache allein, dass der Veräusserer Nichtselbstbewirtschafter ist, nicht als wichtiger Grund im Sinne von Art. 64 BGBB genügt (Bundesgerichtsurteil 5A.22/2002 Erw. 3.2; EGVSZ 2002, 113). Nur weitere Umstände, die das private Interesse am Erwerb durch eine Nichtselbstbewirtschafterin höher gewichten lassen als das öffentliche Interesse an der Durchsetzung des Selbstbewirtschafterprinzips könnten einen wichtigen Grund im Sinne von Art. 64 BGBB darstellen (EGVSZ 2002, 114).