5. Zu prüfen bleibt, ob sich die Beschwerdeführerin auf einen Ausnahmetatbestand in Art. 64 BGBB berufen kann. Diese Aufzählung ist nicht abschliessend, und der Begriff "wichtiger Grund" ist unter Berücksichtigung des Einzelfalls und in Würdigung der in den Ausnahmetatbeständen zum Ausdruck kommenden Werte zu konkretisieren (Bundesgerichtsurteil 5A.22/2002 Erw. 3.1). Hauptzweck der Revision des bäuerlichen Bodenrechts war die Stärkung der Stellung des Selbstbewirtschafters beim Erwerb landwirtschaftlichen Bodens (vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. b BGBB).