Eine Stiftung kann nicht Selbstbewirtschafterin sein, weil sie weder Mitglieder noch Gesellschafter hat. Sie muss einen Bauern oder eine Bäuerin anstellen oder einen Pachtvertrag abschliessen, damit das Land bewirtschaftet werden kann. Dies verunmöglicht die Annahme einer Selbstbewirtschaftung (BGE 115 II 181 Erw. 2c S. 185; Bundesgerichtsurteil 5A.22/2002 Erw. 2.2; RICHLI, Landwirtschaftliches Gewerbe und Selbstbewirtschaftung - zwei zentrale Begriffe des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht, AJP 1993, S. 1068).