Selbstbewirtschafter ist, wer den landwirtschaftlichen Boden selbst bearbeitet und, wenn es sich um ein landwirtschaftliches Gewerbe handelt, dieses zudem persönlich leitet (Art. 9 Abs. 1 BGBB). Für die Selbstbewirtschaftung geeignet ist, wer die Fähigkeiten besitzt, die nach landesüblicher Vorstellung notwendig sind, um den landwirtschaftlichen Boden selbst zu bearbeiten und ein landwirtschaftliches Gewerbe persönlich zu leiten (Art. 9 Abs. 2 BGBB). Der Begriff der Selbstbewirtschaftung ist rein tatsächlicher Natur. Eine Stiftung kann nicht Selbstbewirtschafterin sein, weil sie weder Mitglieder noch Gesellschafter hat.