4. Nach Art. 63 Abs. 1 lit. a BGBB wird die Bewilligung verweigert, wenn die Erwerberin nicht Selbstbewirtschafterin ist. Diese Vorschrift gilt auch bei landwirtschaftlichen Grundstücken (STALDER, a.a.O., N 2 zu Art. 63). Selbstbewirtschafter ist, wer den landwirtschaftlichen Boden selbst bearbeitet und, wenn es sich um ein landwirtschaftliches Gewerbe handelt, dieses zudem persönlich leitet (Art. 9 Abs. 1 BGBB).