gen wird, das bewilligt worden ist. Weiter sollte nicht zuviel Zeit zwischen Bewilligung und Eintragung verstreichen, während der sich die rechtserheblichen Verhältnisse ändern können. Schliesslich erbringt erst die öffentliche Urkunde für die durch sie bezeugten Tatsachen den vollen Beweis, so dass auch unter dem Gesichtswinkel der Rechtssicherheit keine Veranlassung besteht, eine Bewilligung nur gestützt auf einen diese Wirkungen nicht entfaltenden Vertragsentwurf zu erteilen (STALDER, a.a.O., N 7 zu Art. 61). Ein solcher beurkundeter Vertrag fehlt; es liegt nur der Entwurf vom 24. Juli 2008 vor (act. 2/5 BG).