3. Für die Prüfung der Erteilung einer Bewilligung muss ein verurkundeter Erwerbsvertrag vorliegen (STALDER, Das bäuerliche Bodenrecht, Kommentar zum BGBB, Brugg 1995, N 7 zu Art. 61). Dies gilt auch bei einer Schenkung, die ebenfalls öffentlich verurkundet werden muss (STALDER, a.a.O., N 16 zu Art. 61). Damit wird sichergestellt, dass jenes Geschäft beim Grundbuch angemeldet und eingetra- 24