2. Grundlage der Prüfung sind die Art. 61-65 BGBB. Nach Art. 61 Abs. 1 BGBB braucht es für den Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstücks eine Bewilligung. Der Zweck des Bewilligungsverfahrens besteht darin, zu gewährleisten, dass die Eigentumsübertragung den Zielen des bäuerlichen Bodenrechts, in erster Linie der Verwirklichung des Prinzips der Selbstbewirtschaftung, entspricht (Pra 2008, S. 295 m.Hinw.).