(Kantonsgericht, Urteil K 5/08 vom 16. Dezember 2008) Eine Stiftung kann nicht Selbstbewirtschafterin einer landwirtschaftlichen Liegenschaft sein, weil sie weder Mitglieder noch Gesellschafter hat. Die Tatsache allein, dass der Veräusserer Nichtselbstbewirtschafter ist, genügt nicht als wichtiger Grund i.S.v. Art. 64 BGBB. (…)