Der Berufungskläger 1 gab denn auch zu Protokoll, er habe selbst kontrolliert, ob der Berufungskläger 2 das Material für den Einbau in den Waldweg verwendet habe (act. 6 StA, S. 2). Weiter antwortete er in der untersuchungsrichterlichen Einvernahme auf die Frage "Bei den abgelagerten Ziegeln handelt es sich um Inertstoffe (Bauabfälle), die nur auf einer Inertstoffdeponie abgelagert oder zur Aufarbeitung zu Sekundärrohstoff (Kiesersatz) verwendet werden dürfen. Welche Angaben machen Sie dazu?" "Das ist so." (act. 24, S. 4). Dies zeigt, dass er sich der umweltrechtlichen Problematik des gelieferten Materials sehr wohl bewusst war.