Dieses Verhalten der beiden Berufungskläger stellt eine fahrlässige Verletzung von Art. 61 Abs. 1 lit. g USG dar. Das laienhafte Wissen des Täters während der Tatausführung, dass eine rechtliche Regelung über umweltrelevantes Verhalten besteht, ohne dass er sich über deren Inhalt informiert, begründet die Vermeidbarkeit des Erfolgs und verunmöglicht die Berufung auf Verbotsirrtum (ALKALAY, Umweltstrafrecht im Geltungsbereich des USG, Zürich 1992, S. 65). Der Berufungskläger 1 gab denn auch zu Protokoll, er habe selbst kontrolliert, ob der Berufungskläger 2 das Material für den Einbau in den Waldweg verwendet habe (act.