Vorliegend haben beide Berufungskläger sich nicht beim zuständigen kantonalen Amt für Umweltschutz informiert, ob das Abladen des nicht aufbereiteten Bauschutts in der Gewässerschutzzone im Wald, dessen Liegenlassen in der Gewässerschutzzone im Wald und dessen Einbau in einen privaten Weg in der Gewässerschutzzone im Wald zulässig war. Dementsprechend haben sie auch keine Bewilligung erhalten. Der Berufungskläger 1 wusste, dass der Berufungskläger 2 das Material in den privaten Waldweg einbauen wollte (vgl. act. 6 StA, S. 2; act. 24 StA, S. 3).