Haben mehrere Personen durch ihr unsorgfältiges Handeln zum Erfolg beigetragen, ist jeder Täter des Delikts, unabhängig davon, ob eine Person die den Erfolg unmittelbar herbeiführende Handlung vorgenommen hat oder sie nur ermöglicht oder gefördert hat (JENNY, Basler Kommentar, Strafrecht I, Basel 2007, N 106 zu Art. 12). 23