Als Rechtsquelle der geforderten Sorgfaltspflicht kommen Gesetze, Verordnungen oder Richtlinien staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen in Frage (TRECHSEL/JEAN-RICHARD, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St.Gallen 2008, N 30 zu Art. 12). Vorliegend ist insbesondere die Richtlinie des Bafu massgebend zur Konkretisierung der nötigen Sorgfalt. Die Gerichte halten sich insbesondere an solche Richtlinien, wenn diese Ausdruck des Wissens und der Erfahrung von Experten sind (URP 2006, 689 f.). Voraussetzung der Strafbarkeit ist die Vermeidbarkeit des Erfolgs (TRECH- SEL/JEAN-RICHARD, a.a.O., N 39 zu Art. 12).