10. Fahrlässig begeht eine Straftat, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Als Rechtsquelle der geforderten Sorgfaltspflicht kommen Gesetze, Verordnungen oder Richtlinien staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen in Frage (TRECHSEL/JEAN-RICHARD, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St.Gallen 2008, N 30 zu Art.