Dies ergibt sich schon aus dem Text von Art. 7 Abs. 6bis USG, wo die Zwischenlagerung als Form der Entsorgung bezeichnet wird. Einen weiteren Hinweis darauf gibt auch die Verordnung des Uvek über Listen zum Verkehr mit Abfällen. Dort steht im Anhang 2, das Zwischenlagern zum Zweck des Einbringens in den Boden gelte bereits als Entsorgung. Eine zusätzliche Bestrafung des Berufungsklägers 2 wegen des Liegenlassens ist aufgrund des Verbots der Reformatio in peius nicht möglich; es kann deshalb offen bleiben, ob das Liegenlassen und der Einbau in den Waldweg eine oder mehrere Straftaten bilden.