Der unaufbereitete Bauschutt lagerte somit während mindestens einem Dreivierteljahr am Ort, wo ihn die Polizei entdeckte. Dieses monatelange unbewilligte Liegenlassen stellt schon für sich allein eine unzulässige Ablagerung dar. (…). Unter Errichtung oder Betreibung einer Deponie im Sinne von Art. 30e USG kann nichts anderes verstanden werden als die Lagerung bzw. das Liegenlassen von Gegenständen während einer gewissen, nicht zu knapp bemessenen Zeit, die jedenfalls zwei bis drei Tage übersteigt (SJZ 1992, S. 274). Dies ergibt sich schon aus dem Text von Art. 7 Abs. 6bis USG, wo die Zwischenlagerung als Form der Entsorgung bezeichnet wird.