URP 1994, 511). Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hielt daher zum Einbau unaufbereiteten Bauschutts als Kofferung in einen Flurweg fest: "Der Beschwerdeführer verfügt unbestrittenermassen über keine Deponiebewilligung zur Ablagerung von Bauabfäl- 22 len. Der hier interessierende Bauschutt wurde somit in der Kofferung des Flurweges widerrechtlich abgelagert." (URP 1994, 511).