Der Gesetzgeber wollte Bauschutt generell als Abfall verstanden wissen, da dessen Entsorgung im öffentlichen Interesse geboten ist (KELLER, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Zürich 2004, N 31 zu Art. 7; URP 1994, 510). Bauschutt ist in jedem Fall Abfall im Sinn von Art. 7 Abs. 6 USG, auch wenn der Eigentümer gar keinen Entledigungswillen hat, sondern ihn z.B. in einen Weg einbauen will (URP 1994, 508). Solcher Abfall ist grundsätzlich auf bewilligten Inertstoffdeponien abzulagern (BGE 120 Ib 400 Erw. 3d S. 404 f.; URP 1994, 511).