8. Die Tatsache, dass die Berufungskläger nur gestützt auf Art. 61 Abs. 1 lit. g USG bestraft werden können und nicht gestützt auf die anderen genannten Strafbestimmungen, ändert nichts daran, dass vorliegend unaufbereiteter Bauschutt im Sinne von Mischabbruch ohne Bewilligung geliefert und abgelagert worden ist. Das Liefern und Ablagern war ohne Bewilligung unzulässig und verletzt Art. 61 Abs. 1 lit. g USG. (…)