Diese Bestimmungen waren im Strafbefehl noch aufgeführt, sind von der Vorinstanz aber nicht mehr angewandt worden, weshalb eine Verurteilung gestützt darauf mangels (Anschluss-)Berufung der Berufungsbeklagten eine Verletzung des Verbots der Reformatio in peius bedeuten würde. Es kann daher auch offenbleiben, ob dem Kanton im Bereich des Umweltstrafrechts überhaupt noch eine eigene Strafkompetenz nach Art. 335 StGB zukommt.