43 WaG und Art. 57 StrG. Ob zwischen diesen Strafbestimmungen Idealkonkurrenz besteht, kann offengelassen werden, da im Strafbefehl nur Art. 61 Abs. 1 lit. g USG genannt ist und nach dem Anklageprinzip auch nur diese Strafnorm beurteilt werden kann. Ebensowenig geprüft werden kann wegen des Anklageprinzips eine Verletzung von Art. 10 i.V.m. Art. 30 EG USG. Diese Bestimmungen waren im Strafbefehl noch aufgeführt, sind von der Vorinstanz aber nicht mehr angewandt worden, weshalb eine Verurteilung gestützt darauf mangels (Anschluss-)Berufung der Berufungsbeklagten eine Verletzung des Verbots der Reformatio in peius bedeuten würde.