Die fehlende Bewilligung für das vorliegend strittige Verhalten der Berufungskläger kann sich nicht nur auf die Errichtung einer Deponie beziehen, sondern auch auf alle weiteren Gesetze, die im Zusammenhang mit der Ablagerung auf eine Bewilligungspflicht hätten geprüft werden müssen. Dies betrifft in erster Linie das GSchG, das Bundesgesetz über den Wald (im Folgenden: WaG) und kantonale Vorschriften, vor allem das Strassengesetz (im Folgenden: StrG). In diesen Gesetzen sind nebst bewilligungsrelevanten Normen - wie im USG - Strafnormen enthalten, nämlich Art. 70 und 71 GSchG, Art. 43 WaG und Art.