Dies entspreche in der Regel einem Mindestabstand vom Grundwasser von zwei Metern. Die Verwendung mineralischer Recyclingbaustoffe sei für Sickerund Drainageschichten nicht gestattet (BAFU, a.a.O., S. 22). Die Berufungskläger holten keine entsprechende Bewilligung beim kantonalen Amt für Umweltschutz ein; (…).