ser Form in Grundwasserschutzzonen nur mit Bewilligung der zuständigen kantonalen Fachstelle eingesetzt werden. Diese Bewilligung dürfe nur erteilt werden, wenn sichergestellt sei, dass die Recyclingbaustoffe die Anforderungen der Richtlinie erfüllten und die geltenden Gewässerschutzvorschriften eingehalten seien. Recyclingbaustoffe dürften für Verwendungen, bei denen ein direkter Kontakt mit Grundwasser nicht auszuschliessen sei, überhaupt nicht eingesetzt werden. Dies entspreche in der Regel einem Mindestabstand vom Grundwasser von zwei Metern.