Das vom Berufungskläger 1 gelieferte und vom Berufungskläger 2 während Monaten im Wald liegengelassene und dann in den Waldweg eingebaute Material genügt diesen Anforderungen nicht, weil es nicht aufbereitet worden ist, weshalb von vornherein Strafbarkeit nach Art. 61 Abs. 1 lit. g USG gegeben ist. Private, die solchen Bauschutt in den Wald verbringen, handeln tatbestandsmässig (vgl. ETTLER, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Zürich 2004, N 65 zu Art. 61).