Vorliegend bedeutet der Einbau in einen Waldweg in jedem Fall eine Ablagerung, auch wenn darin gleichzeitig eine zulässige Verwertung erblickt werden könnte. In der Verordnung des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (im Folgenden: Uvek) über Listen zum Verkehr mit Abfällen (SR 814.610.1), Anhang 2, heisst es nämlich: "Folgende Entsorgungsverfahren führen nicht zur Verwertung, zur Rückgewinnung oder zur direkten oder alternativen Wiederverwendung der Abfälle: D1 Ablagerungen in oder auf dem Boden (d.h. Deponien usw.)." (…)