Die Berufungskläger argumentieren, der Einbau von Inertstoffen in einen Waldweg sei eine Form der Verwertung und nicht der Ablagerung. Indessen stellen sowohl die Verwertung als auch die Ablagerung eine Form der Entsorgung von Abfall dar (vgl. Art. 7 Abs. 6bis USG; BRUNNER, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Zürich 2004, Glossar, S. 7). Vorliegend bedeutet der Einbau in einen Waldweg in jedem Fall eine Ablagerung, auch wenn darin gleichzeitig eine zulässige Verwertung erblickt werden könnte.