30e Abs. 2 USG). Damit bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass er die ordnungsgemässe Entsorgung von Abfällen auf einer Deponie grundsätzlich immer für notwendig erachtet, und zwar auch dann, wenn die Abfallmaterialien unbedenklich sein sollten (vgl. auch GVP 2004 Nr. 85). 20