Abfälle dürfen nur auf Deponien abgelagert werden (Art. 30e Abs. 1 USG). Deponien sind Abfallanlagen, in denen Abfälle endgültig und kontrolliert abgelagert werden (Art. 3 Abs. 5 der technischen Verordnung über Abfälle [im Folgenden: TVA]). Wer eine Deponie errichten oder betreiben will, braucht eine Bewilligung des Kantons; sie wird ihm nur erteilt, wenn er nachweist, dass die Deponie nötig ist. In der Bewilligung werden die zur Ablagerung zugelassenen Abfälle umschrieben (Art. 30e Abs. 2 USG).