Sowohl das Liegenlassen von unaufbereitetem Bauschutt als auch dessen Einbau in einen Waldweg ohne Bewilligung stellt eine Entsorgung von Abfall dar, welcher gemäss Art. 30 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 lit. g USG strafbar ist. (…) 4. Die Berufungsklägerin [recte: Die Berufungsbeklagte] stützt sich in ihrer Verurteilung im Strafbefehl auf Art. 61 Abs. 1 lit. g USG in Verbindung mit Art. 61 Abs. 2 USG. Strafbar ist nach diesen Bestimmungen, wer fahrlässig Abfälle ausserhalb bewilligter Deponien ablagert.