Sofern die strittige Liegenschaft nach dem 1. Juli 1972 noch landwirtschaftlich genutzt worden ist, kommt als Beuteilungsgrundlage Art. 24d RPG i.V.m. Art. 42a RPV nicht in Frage. Art. 24d RPG ist nur Kompetenz-, nicht Bewilligungsnorm und setzt voraus, dass der Kanton gestützt darauf legiferiert hat. Solange kantonales Ausführungsrecht fehlt, können keine Bewilligungen nach Art. 24d RPG erteilt werden (WALDMANN/HÄNNI, a.a.O., N 2 zu Art.