Abs. 2 BauV als auch unter dem Titel von Art. 24c RPG i.V.m. Art. 42 RPV abzulehnen. Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen. Formell muss aufgrund des Gesagten (keine eigenständige Verfügung der verfügenden Behörde) der negative Gesamtentscheid des Involvierten 1 bestätigt werden, was schon die Vorinstanz zu Recht getan hat.