Zu berücksichtigen sind hier z.B. Volumenveränderungen, Veränderungen des äusseren Erscheinungsbilds und Erweiterungen der Erschliessung; je mehr Veränderungen und Erweiterungen vorgesehen sind, desto eher sind die Identität bzw. die prägenden gestalterischen Elemente nicht mehr gewahrt (BUNDESAMT FÜR RAUM- ENTWICKLUNG, Neues Raumplanungsrecht, Bern 2001, Register I, Kommentar zur RPV, S. 45).