Hier kann auf das bereits unter Art. 39 RPV i.V.m. Art. 66 Abs. 2 BauV Gesagte verwiesen werden. Der spiegelverkehrte Wiederaufbau zusammen mit den weiteren genannten Faktoren wahrt die Identität bzw. die prägenden gestalterischen Elemente der Baute auch nach Art. 42 Abs. 1 RPV nicht. Ob die Identität bzw. die prägenden gestalterischen Elemente der Baute gewahrt sind, beurteilt sich auch bei Art. 42 Abs. 1 RPV aufgrund einer Gesamtbetrachtung. Zu berücksichtigen sind hier z.B. Volumenveränderungen, Veränderungen des äusseren Erscheinungsbilds und Erweiterungen der Erschliessung;