42 Abs. 3 lit. b RPV). Eine Baute darf nur wiederaufgebaut werden, wenn sie im Zeitpunkt der Zerstörung oder des Abbruchs noch bestimmungsgemäss nutzbar war und an ihrer Nutzung ein ununterbrochenes Interesse besteht. Das Gebäudevolumen darf nur so weit wiederaufgebaut werden, dass es die nach Absatz 3 zulässige Fläche umfassen kann. Sofern dies objektiv geboten erscheint, darf der Standort der Ersatzbaute von demjenigen der früheren Baute geringfügig abweichen (Art. 42 Abs. 4 RPV).