Änderungen an Bauten und Anlagen, auf die Artikel 24c RPG anwendbar ist, sind nach Art. 42 Abs. 1 RPV zulässig, wenn die Identität der Baute einschliesslich ihrer Umgebung in den wesentlichen Zügen gewahrt bleibt. Verbesserungen gestalterischer Art sind zulässig. Massgeblicher Vergleichszustand für die Beurteilung der Identität ist der Zustand, in dem sich die Baute im Zeitpunkt der Erlassoder Planänderung befand (Art. 42 Abs. 2 RPV). Vorliegend wäre dies somit der 1. Juli 1972, weil damals das Gewässerschutzgesetz in Kraft trat.