34 Abs. 3 RPV stellen die Wohnbedürfnisse der abtretenden Generation eine zonenkonforme Nutzung in der Landwirtschaftszone dar, so dass man von einer nach dem 1. Juli 1972 noch bestehenden landwirtschaftlichen Nutzung sprechen könnte; offen ist allerdings, wie die Situation zu beurteilen ist, wenn keine nachrückende Generation vorhanden ist, die den Hof weiter bewirtschaftet. Nicht bekannt ist vorliegend, ob das Landwirtschaftsland nach dem 1. Juli 1972 verpachtet worden ist.