65c Abs. 1 BauV, ist aber im Zusammenspiel mit den erwähnten baulichen Zusatzmassnahmen sehr erheblich. Wenn ein bestehendes Gebäude überhaupt abgebrochen und wiederaufgebaut werden darf, ist dies nach Ansicht des Gerichts ein Gesichtspunkt, der die zulässige Erweiterung des Gebäudevolumens auf einen Wert deutlich unter dem Maximalwert von 30% beschränken oder sogar völlig ausschliessen kann. Die Argumentation des Beschwerdeführers, der Wiederaufbau sei aus Gründen optimaler Energienutzung spiegelverkehrt und mit Solarzellen auf dem Dach geplant worden, ist nicht zu hören, zumal ein entsprechendes Energiedossier fehlt (vgl. act. 8 Involvierter 1).