10. Die Identität bzw. die prägenden gestalterischen Elemente der abzubrechenden Baute wären auch wegen des Einbaus einer Doppelgarage, der Montage von Solarzellen auf dem Dach und wegen der neu errichteten, relativ breiten Zufahrtsstrasse nicht gewahrt. Hinzu kommt die Tatsache, dass das Gebäudevolumen um 18% erhöht werden soll. Diese Erweiterung liegt zwar unter dem gesetzlichen Maximum von 30% in Art. 65c Abs. 1 BauV, ist aber im Zusammenspiel mit den erwähnten baulichen Zusatzmassnahmen sehr erheblich.