Eine entsprechende Pflicht besteht nur, wenn die tatsächlichen Verhältnisse anders gar nicht abgeklärt werden können (KÖLZ/BOSSHART/RÖHL, a.a.O., § 7 N 42). Ergibt die Würdigung des Sachverhalts, dass ein Augenschein nicht notwendig ist, darf darauf verzichtet werden, ohne dass das rechtliche Gehör der Parteien verletzt wird (RHINOW/KRÄHENMANN, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, Nr. 82 B IV b m.Hinw.).