Ein Augenschein ist nach dem Gesagten entbehrlich, und auch die Vorinstanzen haben zu Recht darauf verzichtet. Der Entscheid darüber, ob ein Augenschein angeordnet wird, steht im pflichtgemässen Ermessen der zuständigen Behörde. Eine entsprechende Pflicht besteht nur, wenn die tatsächlichen Verhältnisse anders gar nicht abgeklärt werden können (KÖLZ/BOSSHART/RÖHL, a.a.