Soweit ersichtlich gibt es zur Frage, ob der spiegelverkehrte Wiederaufbau die Identität bzw. die prägenden gestalterischen Elemente der Baute wahre, keine Präjudizien. Die Auffassung der Vorinstanz, die unbestrittenermassen schon in mehreren Rekursentscheiden geäussert worden ist, ist nach Ansicht des Gerichts vertretbar. Der Grundsatz der Wahrung der Identität bzw. der prägenden gestalterischen Elemente einer Baute ist zwingend. Bei der Würdigung der Wahrung der Identität bzw. der prägenden gestalterischen Elemente einer Baute sind als einer der wesentlichsten Faktoren Veränderungen des äusseren Erscheinungsbilds zu berücksichtigen.