kann offen bleiben, ob Art. 66 Abs. 2 BauV bundesrechtswidrig ist, soweit er den Abbruch und Wiederaufbau im Streusiedlungsgebiet zulässt; immerhin ist in Art. 39 Abs. 1 RPV nur von einer Nutzungsänderung und nicht von einem Abbruch und einem Wiederaufbau die Rede.