Die Verfassungs- und Gesetzmässigkeit von Art. 39 RPV ist umstritten (vgl. WALDMANN/HÄNNI, Kommentar zum Raumplanungsgesetz, Bern 2006, N 27 zu Art. 24 und N 1 zu Art. 24d). Da die Beschwerde wegen Nichterfüllung der Bedingungen in Art. 39 Abs. 3 RPV und Art. 66 Abs. 2 BauV ohnehin abzuweisen ist, wie zu zeigen ist, kann diese Frage offen bleiben. Aus dem gleichen Grund 16