Der Kanton Appenzell I.Rh. hat gestützt auf Art. 39 RPV die Bestimmung von Art. 66 Abs. 2 BauV erlassen. In Streusiedlungsgebieten kann gemäss dieser Norm der Abbruch und Wiederaufbau bestehender Bauten, die Wohnungen enthalten, bewilligt werden, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: Die Herrichtung der Baute für ein zeitgemässes Wohnen ist aus objektiven Gründen anders nicht möglich (lit. a), und es liegt ein Projekt für einen Neubau vor, der die Proportionen und die prägenden gestalterischen Elemente der abzubrechenden Baute übernimmt;